Verwaltungsgerichtshof 90/06/0053

90/06/0053Corte amministrativa suprema20 set 1990

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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