Verwaltungsgerichtshof 90/05/0180

90/05/0180Corte amministrativa suprema22 gen 1991

Regest

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden werden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 5. Juli 1990 werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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