Verwaltungsgerichtshof 90/05/0131

90/05/0131Corte amministrativa suprema16 ott 1990

Regest

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beweiswürdigung Ermessen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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