Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/05/0110
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.1992
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 AVG wird die Berufung der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 1988 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 21. Mai 1987, Zl. 1 B 18429/83, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.