Verwaltungsgerichtshof 90/05/0096

90/05/0096Corte amministrativa suprema19 feb 1991

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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