Verwaltungsgerichtshof 90/05/0008

90/05/0008Corte amministrativa suprema16 ott 1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bauherr Datum

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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