Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0221
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung des Absehens von der Fortführung des Strafverfahrens und der Einstellung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu Punkt 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat als nicht angefochten unberührt bleibt, wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.