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Verwaltungsgerichtshof 90/03/0137
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie der klinischen Untersuchung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.