Verwaltungsgerichtshof 90/03/0051

90/03/0051Corte amministrativa suprema23 gen 1991

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Sachverständiger Techniker Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

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Verwaltungsgerichtshof 90/03/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens in Ansehung der zu Punkt 2 angeführten Verwaltungsübertretung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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