Verwaltungsgerichtshof 90/03/0048

90/03/0048Corte amministrativa suprema23 gen 1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Sachverständiger Arzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

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Verwaltungsgerichtshof 90/03/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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