Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/02/0206
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.