Verwaltungsgerichtshof 90/02/0198

90/02/0198Corte amministrativa suprema20 feb 1991

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 90/02/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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