Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/02/0030
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm wegen einer Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10,530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.