Verwaltungsgerichtshof 90/02/0016

90/02/0016Corte amministrativa suprema15 mag 1990

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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