Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/18/0169
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.