Verwaltungsgerichtshof 89/18/0009

89/18/0009Corte amministrativa suprema20 apr 1989

Regest

Akteneinsicht Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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