Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/17/0105
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.1992
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie namens der K P OHG erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.