Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/14/0083
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.1989
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden insoweit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, als sie sich auf die als "Verwaltung" bezeichneten Geschäfte beziehen.
Im übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 21.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.