Verwaltungsgerichtshof 89/12/0221

89/12/0221Corte amministrativa suprema6 giu 1990

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1990

Spruch

Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 1. Jänner 1987 auf die Dauer seiner Verwendung eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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