Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/12/0148
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1990
Spruch
Der Beschwerdeführerin gebührt gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 6. April 1975 (entsprechend ihrem Beschwerdeantrag) für ihre Verwendung im Bereiche der Sektion "Wirtschafts- und Handelspolitik" eine monatliche Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.