Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/11/0118
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung und für Urlaubsentschädigung betreffend das am 16. Jänner 1986 beginnende Arbeitsjahr abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Sozialplan" abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.