Verwaltungsgerichtshof 89/10/0223

89/10/0223Corte amministrativa suprema14 mag 1990

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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