Verwaltungsgerichtshof 89/10/0055

89/10/0055Corte amministrativa suprema9 lug 1990

Regest

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Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.

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