Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0270
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1990
Spruch
I. Die Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer werden in jenem Umfang, in dem sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Berufungen betreffend die Versicherungspflicht der jeweils anderen Beschwerdeführer sowie der viert- bis achtmitbeteiligten Parteien richten, zurückgewiesen;
II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als darin den Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1983, und zwar der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid, Zl. MA 14 - Z 15/78 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) und Zl. MA 14 - Z 8/78 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), sowie den Berufungen des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid
Zl. MA 14 - Z 16/78, und der Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid Zl. MA 14 - Z 9/78, keine Folge gegeben und die genannten Bescheide bestätigt werden.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von je S 230,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen von je S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.