Verwaltungsgerichtshof 89/08/0099

89/08/0099Corte amministrativa suprema27 feb 1990

Regest

"zu einem anderen Bescheid" Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag freie Beweiswürdigung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 460,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Stellungnahme vom 5. Juni 1989 und die Gegenschrift (Äußerung) vom 12. Juli 1989 des JR werden zurückgewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.