Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0070
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.1991
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird insoweit als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, als sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von S 15.697,20 richtet.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen.