Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/07/0186
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1990
Spruch
A. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2b) und 4) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
B. Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2a), c) und d) des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.