Verwaltungsgerichtshof 89/07/0092

89/07/0092Corte amministrativa suprema4 mag 1992

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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