Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/06/0175
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.1990
Spruch
Der Bescheid wird, soweit er der Stmk. Landesregierung zuzurechnen ist (Spruch II), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.