Verwaltungsgerichtshof 89/05/0240

89/05/0240Corte amministrativa suprema26 giu 1990

Regest

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juni 1989 zurückgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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