Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0143
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes aufrecht erhalten und diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.