Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/04/0207
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.1991
Spruch
Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4.September 1989, Zl. 04-17 Do 8-88/7, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die drei übrigen angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat die Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution wie folgt zu ersetzen: Der Erstbeschwerdeführerin S 11.280,--, der Zweitbeschwerdeführerin S 10.710,--, der Drittbeschwerdeführerin S 10.770,--, der Viertbeschwerdeführerin S 10.740,--. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.