Verwaltungsgerichtshof 89/04/0175

89/04/0175Corte amministrativa suprema24 apr 1990

Regest

Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatzbegehren werden abgewiesen.

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