Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/03/0218
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.06.1990
Spruch
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1989, der hinsichtlich seines Spruchteiles II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchteiles I einschließlich des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.