Verwaltungsgerichtshof 89/03/0141

89/03/0141Corte amministrativa suprema21 feb 1990

Regest

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Strafnorm Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit von Bescheiden Strafnorm Mängel im Spruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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