Verwaltungsgerichtshof 89/03/0118

89/03/0118Corte amministrativa suprema27 giu 1990

Regest

Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurechnung von Organhandlungen Alkotest Zeitpunkt Ort Alkotest Straßenaufsichtsorgan Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

  1. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1989 wird in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und des § 4 Abs. 5 StVO einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid zur Last gelegten Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  2. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. März 1989 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

  3. Das Land Steiermark und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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