Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/03/0108
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.