Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/02/0202
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1990
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.