Verwaltungsgerichtshof 89/02/0171

89/02/0171Corte amministrativa suprema15 mag 1990

Regest

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Alkotest Verweigerung Alkotest Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien

Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie dem Bund

Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,--, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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