Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/02/0162
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden wurde, einschließlich des diesbezüglichen Strafausspruches und der damit zusammenhängenden Vorschreibung des Ersatzes von Kosten des Strafverfahrens und von Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.