Verwaltungsgerichtshof 89/02/0068

89/02/0068Corte amministrativa suprema15 mag 1990

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

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Verwaltungsgerichtshof 89/02/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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