Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/02/0048
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.