Verwaltungsgerichtshof 89/02/0004

89/02/0004Corte amministrativa suprema8 nov 1989

Regest

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Unterschrift des Genehmigenden

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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