Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/01/0310
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1990
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.