Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/01/0174
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1989
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes am 26. April 1989 (hg. Z. 89/01/0198), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.