88/18/0384•Verwaltungsgerichtshof 88/18/0384
88/18/0384Corte amministrativa suprema17 feb 1989
Verfahrensbestimmungen Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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