Verwaltungsgerichtshof 88/18/0015

88/18/0015Corte amministrativa suprema27 mag 1988

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Alkotest Voraussetzung Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Behördenorganisation Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Verfahrensrecht Beweiswürdigung Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation

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Verwaltungsgerichtshof 88/18/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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