Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/17/0109
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Marbach a. d. Donau vom 17. Juni 1987, Zl. 902/K/69/B, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.