Verwaltungsgerichtshof 88/17/0010

88/17/0010Corte amministrativa suprema23 dic 1991

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Instanzenzug Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Parteiengehör Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

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Verwaltungsgerichtshof 88/17/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

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