Verwaltungsgerichtshof 88/16/0113

88/16/0113Corte amministrativa suprema27 set 1990

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/16/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 2.300 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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